Begehung
Kopfdaten der Begehung
Aushänge vollständig und aktuell (Notfallplan, Ersthelfer, Sammelstelle, Verhaltensregeln, Hautschutzplan, Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne).
Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen vorhanden, aktuell und zugänglich.
Einweisung / Unterweisung der Beschäftigten organisiert und dokumentiert (einschließlich Brandschutz).
Zugangsregelung wirksam (Bauzaun / Zutrittskontrolle, Liste der vor Ort tätigen Firmen und Personen).
Ersthelfer und Brandschutzhelfer benannt, ausgebildet, bekannt und ausgehängt (Ersthelfer: 10 % der Beschäftigten; Brandschutzhelfer: 5 % der Beschäftigten).
Brandschutzordnung (Teil A ausgehängt, Teile B/C vorhanden) und Aushang „Verhalten im Brandfall“ aktuell.
Räumungs- / Evakuierungsübung durchgeführt und dokumentiert.
Mängel der letzten Begehung abgearbeitet bzw. nachverfolgt.
Erste-Hilfe-Material in ausreichender Art und Menge vorhanden (Verbandkästen nach DIN 13157 „klein“ bzw. DIN 13169 „groß“); Anzahl entsprechend Betriebsart und Beschäftigtenzahl (ASR A4.3).
Verbandkasten-Inhalt vollständig und nicht überlagert (Verfallsdaten geprüft); entnommenes oder abgelaufenes Material umgehend ergänzt.
Verbandkästen sauber, trocken und gegen Verunreinigung geschützt aufbewahrt.
Standorte der Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet (Rettungszeichen E003, weißes Kreuz auf grün), gut sichtbar, frei zugänglich und schnell erreichbar.
Standorte im Flucht- und Rettungsplan eingetragen und den Beschäftigten bekannt.
Aushang „Erste Hilfe“ (DGUV Information 204-022) vorhanden und aktuell; Notrufnummern und benannte Ersthelfer ausgehängt.
Meldemöglichkeit / Notruf jederzeit gegeben (Telefon erreichbar, Meldeweg bekannt).
Ersthelfer in ausreichender Zahl vorhanden und ausgebildet (i. d. R. 10 % der Beschäftigten – DGUV Vorschrift 1 § 26); Aus- und Fortbildung aktuell (Auffrischung i. d. R. alle 2 Jahre).
Verbandblock / Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung vorhanden, geführt und vertraulich aufbewahrt (mind. 5 Jahre).
Sanitäts- bzw. Erste-Hilfe-Raum (sofern erforderlich) vorhanden, gekennzeichnet, beheizbar, sauber und vollständig ausgestattet (ASR A4.3).
Automatisierter externer Defibrillator (AED), falls vorhanden: funktionsbereit, Elektroden und Batterie innerhalb der Haltbarkeit, gekennzeichnet.
Augenspüleinrichtung / Körpernotdusche (wo bei Gefahrstoffen erforderlich) vorhanden, funktionsfähig und frei zugänglich; Augenspülflaschen innerhalb der Haltbarkeit.
Rettungstransportmittel (z. B. Krankentrage, Rettungsdecke), sofern erforderlich, vorhanden und einsatzbereit.
Zugang zu allen Erste-Hilfe-Einrichtungen frei, nicht verstellt oder verschlossen.
Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege frei, nicht eingeengt oder verstellt; Arbeitsplatz und Zufahrten sauber, keine Stolperstellen.
Notausgänge frei und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel (z. B. auch Schlüssel) zu öffnen.
Türen im Verlauf von Fluchtwegen nicht verkeilt, blockiert oder unzulässig verschlossen.
Erforderliche Fluchtwegbreiten und -höhen eingehalten.
Flucht- und Rettungsplan vorhanden, aktuell und an den vorgesehenen Stellen ausgehängt.
Sammelstelle gekennzeichnet, bekannt und gefahrlos erreichbar.
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen frei für Rettungsfahrzeuge und gekennzeichnet.
Ordnung und Sauberkeit allgemein (Verkehrswege, Lagerflächen, Sozialräume; Reinigungsplan vorhanden).
Lagerflächen so organisiert, dass Verkehrs- und Fluchtwege freigehalten werden.
Keine unnötigen Brandlasten (Kartonagen, Papier, Verpackungen) in Fluren, Treppenräumen oder Technikräumen.
Brennbare Stoffe ordnungsgemäß und mengenbegrenzt gelagert; ausreichender Abstand zu Zündquellen.
Rauchverbot gekennzeichnet und eingehalten; Raucherbereiche mit nicht brennbaren Aschenbehältern.
Heißarbeiten (Schweißen / Trennen / Löten) nur mit Erlaubnisschein / Freigabe und Brandwache.
Abfallentsorgung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt (Abfallkataster).
Beauftragte/befähigte Person für die Lagersicherheit benannt; regelmäßige Sichtprüfung (i. d. R. wöchentlich) und jährliche Experten-Regalinspektion (DIN EN 15635, BetrSichV) durchgeführt und dokumentiert.
Belastungs- / Tragfähigkeitskennzeichnung (Fach- und Feldlast) am Regal vorhanden, lesbar und eingehalten.
Betriebsanweisung für die Lagereinrichtung erstellt; zulässige Lagergeräte und Lagerart (z. B. Blocklager, Gefahrstofflager) festgelegt.
Aufstellfläche eben und tragfähig; keine Risse oder Abplatzungen im Boden.
Regalbauteile ohne scharfe Kanten, Splitter oder Grat.
Keine Schäden durch Stoß- / Anfahreinwirkung an Ständern, Streben und Traversen (Schadensklassifizierung nach DIN EN 15635 beachten).
Keine Verformungen durch Überlastung; Regal entspricht der Aufbau- / Montageanleitung des Herstellers.
Gleichmäßige Lastverteilung im Fach; alle Verschraubungen fest, keine Risse in Schweißnähten.
Alle Aushebesicherungen (Traversensicherungen) vorhanden und eingerastet.
Anfahrschutz / Eckschutz an gefährdeten Stützen vorhanden und intakt.
Sicherung der Lagergeräte gegen Herabfallen vorhanden; Zustand der Lagergeräte (Paletten, Gitterboxen, Behälter) einwandfrei.
Stapelbehälter gekennzeichnet; Ladeeinheit stabil; Last korrekt auf der Palette und richtig im Regal positioniert.
Schutz gegen herab- oder herausfallende Gegenstände gewährleistet (z. B. Durchschubsicherung, Netze).
Bei Blocklagerung: zulässige Stapelhöhe und Lastverteilung eingehalten; Stapelneigung max. 2 %.
Alle festgestellten Vorschäden beseitigt; beschädigte Regalbereiche entlastet und bei kritischen Schäden gesperrt.
Kontrollergebnis dokumentiert (keine Maßnahmen / Maßnahmen notwendig / Sperrung notwendig) und bis zur nächsten Regalinspektion aufbewahrt.
Feuer- / Rauchschutztüren unbeschädigt; schließen selbsttätig und vollständig; nicht unzulässig festgestellt oder verkeilt.
Brandschutzklappen und Abschottungen unbeschädigt und frei; Kabel- und Rohrdurchführungen durch Brandwände fachgerecht verschottet.
Feuerlöscher vorhanden, gut sichtbar, gekennzeichnet und frei zugänglich; Art und Anzahl bzw. Löschmitteleinheiten ausreichend (ASR A2.2).
Feuerlöscher-Prüfung gültig (sachkundige Prüfung i. d. R. alle 2 Jahre); Plakette, Plombe / Sicherung intakt, kein Schaden.
Wandhydranten, Löschdecken bzw. ortsfeste Löschanlagen vorhanden, frei und geprüft.
Rauch- / Brandmelder vorhanden, nicht verdeckt, abgehängt oder beschädigt.
Handfeuermelder (Druckknopfmelder) frei zugänglich und gekennzeichnet.
Alarmierungseinrichtung (Sirene / Hupe / Durchsage) funktionsfähig und überall hörbar.
Brandmelderzentrale zugänglich; Feuerwehrplan / Laufkarten vorhanden und aktuell.
Brandschutzeinrichtungen aktuell geprüft (Feuer-/Rauchschutztüren, RWA – Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen); Wartungs- und Prüfnachweise vorhanden.
Verteilungen / Schaltschränke frei zugänglich, geschlossen und gekennzeichnet; nicht zugestellt.
Kabel, Leitungen, Stecker, Gehäuse und Schläuche ohne sichtbare Schäden; keine provisorischen Installationen, keine Leckagen.
Keine unzulässige Reihenschaltung von Mehrfachsteckdosen oder Verlängerungen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel geprüft (DGUV Vorschrift 3); Prüfkennzeichnung vorhanden.
Ausreichender Abstand brennbarer Materialien zu Leuchten und Heizungen; keine unzulässigen ortsveränderlichen Heizgeräte, nach Gebrauch abgeschaltet.
Trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen / Abdeckungen) vollständig, fest und unbeschädigt.
Bewegliche Schutztüren / -hauben schließen; Maschine läuft bei offener Tür nicht an bzw. stoppt.
Not-Halt-Geräte vorhanden, frei zugänglich, unbeschädigt; Funktion stichprobenartig wirksam.
BWS (Lichtgitter / -vorhang, Laserscanner) sauber, frei, ausgerichtet; lösen bei Eingriff aus.
Zweihandschaltung wirksam (nur bei gleichzeitiger Betätigung beider Stellteile).
Schalt- / Trittmatten unbeschädigt und wirksam.
Verriegelungs- / Zuhaltungseinrichtungen unbeschädigt, nicht überbrückt oder manipuliert.
Befehls- und Stellteile funktionsfähig und gekennzeichnet; Betriebsartenwahlschalter in zulässiger Stellung.
Optische / akustische Warneinrichtungen funktionsfähig.
Keine Manipulation / Überbrückung; nach Rüst- / Wartungsarbeiten alle Schutzeinrichtungen wieder wirksam.
Arbeitsmittel geprüft und mängelfrei (Kran, Baumaschinen, Leitern, Anschlag- / Lastaufnahmemittel, Flurförderzeuge, Kreissäge etc.).
Maschinen / Geräte nur durch beauftragte und befähigte Personen bedient (Kran, Stapler, Hubarbeitsbühnen, Baumaschinen).
Maschinen und Arbeitsmittel werden nur durch geschultes und beauftragtes Personal eingesetzt (z. B. Flurförderzeuge, Krane, Hubarbeitsbühnen, Pressen).
Bestimmungsgemäße Verwendung: Maschinen und Arbeitsmittel werden nur entsprechend der Hersteller-Betriebsanleitung und dem vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt (keine Zweckentfremdung).
Warn-, Gebots-, Verbots- und Hinweiszeichen an Maschinen / Anlagen vorhanden, lesbar und gut sichtbar.
Brandschutz- und Rettungszeichen vorhanden, sichtbar und unverdeckt (ASR A1.3).
Standorte von Feuerlöschern und Meldern dauerhaft gekennzeichnet.
Sicherheits- / Notbeleuchtung funktionsfähig; Funktionsprüfung dokumentiert.
Gefahrstoffverzeichnis aktuell geführt; Sicherheitsdatenblätter (insbesondere Abschnitt 7 „Handhabung und Lagerung“) für alle gelagerten Gefahrstoffe verfügbar.
Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung erstellt (TRGS 510 Nr. 3); Betriebsanweisung vorhanden und Beschäftigte unterwiesen.
Lagerbereiche / -räume festgelegt und gekennzeichnet; Zugang nur für befugte, unterwiesene Personen; Lager gegen unbefugten Zugriff gesichert.
Behälter dicht, unbeschädigt, standsicher und nach CLP-Verordnung gekennzeichnet; keine Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern (Verwechslungsgefahr ausgeschlossen).
Mengenschwellen nach TRGS 510 beachtet: bei Überschreitung Lagerung in einem eigenen Lager; am Arbeitsplatz nur Schicht- bzw. Tagesbedarf bereithalten.
Lager ausreichend belüftet, sauber, mit beständigem und leicht zu reinigendem Boden; getrennt von Lebens- / Futtermitteln und Arzneimitteln gelagert.
Zusammenlagerungsverbote und -beschränkungen nach Lagerklassen (LGK) eingehalten (Zusammenlagerungstabelle TRGS 510); unverträgliche Stoffe getrennt bzw. separat gelagert.
Oxidierende Stoffe (LGK 5) von brennbaren Stoffen sowie entzündbare Flüssigkeiten (LGK 3) von Zünd- und Brandquellen getrennt.
Entzündbare Flüssigkeiten (H224 / H225 / H226) in zulässigen Mengen und Behältergrößen; außerhalb von Lagern Behältervolumen begrenzt.
Zündquellen vermieden und Explosionsschutz umgesetzt; ausreichende Lüftung gegen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden; bei Lagerung im Arbeitsraum zugelassene Sicherheitsschränke (EN 14470-1) verwendet.
Auffangwannen bzw. Rückhaltevermögen für entzündbare und wassergefährdende Flüssigkeiten ausreichend bemessen (AwSV); Wannen frei von Wasser und Fremdstoffen.
Löschwasserrückhaltung bei größeren Lagermengen geprüft (Umwelt- / Wasserrecht).
Druckgasbehälter gegen Umfallen gesichert und mit Ventilschutzkappe; brennbare und brandfördernde Gase getrennt; nicht in Fluchtwegen, Durchgängen oder Treppenräumen, gut belüftet.
Giftige (H300 / H310 / H330) sowie CMR-Stoffe unter Verschluss bzw. zugriffsgeschützt aufbewahrt; nur befugte Personen.
Temperaturempfindliche und selbstzersetzliche Stoffe innerhalb zulässiger Temperatur und vor Sonneneinstrahlung / Wärme geschützt gelagert.
Notfallausrüstung am Lager vorhanden (geeignetes Aufnahme- / Bindemittel, PSA, Augenspülung); Verhalten bei Leckage / Brand geregelt, Alarmierung bekannt.
Ortsfeste Tanks / Behälter (sofern vorhanden) nach TRGS 509 betrieben, geprüft und überwacht.
Gefahrstoff- / Sicherheitsschränke geprüft: regelmäßige Funktionsprüfung (selbstschließende Türen, Lüftungsanschluss bzw. technische Abluft, Brandschutzintegrität) durchgeführt; Prüfnachweise vorhanden.
Aufstellung der Gefahrstoffschränke und Lagereinrichtungen gemäß Herstellervorgaben, DIN EN 14470-1/-2 und TRGS 510 (Standsicherheit, Lüftung / Abluftführung, Abstände, zulässige Zusammenlagerung).
Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter (SDB) für die eingesetzten Gefahrstoffe vorhanden und zugänglich (Lagerung siehe Abschnitt „Lagerung von Gefahrstoffen“).
STOP-Prinzip beachtet: Substitution → technische (geschlossene Systeme, Absaugung) → organisatorische Maßnahmen vor PSA ausgeschöpft.
PSA nach Gefährdungsbeurteilung und Abschnitt 8 des SDB ausgewählt (Handschuhmaterial, Durchbruchzeit, Filtertyp).
Grund-PSA verfügbar und benutzt (Helm, Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille); PSA gegen Absturz (PSAgA) nur mit geprüfter Ausrüstung und Rettungskonzept.
PSA gegen Absturz (PSAgA) wird nur durch geschultes und unterwiesenes Personal benutzt (Unterweisung dokumentiert, Rettungskonzept vorhanden).
PSA gegen Absturz (PSAgA) wird unter Berücksichtigung der Einsatz- bzw. Arbeitshöhe verwendet (ausreichender Sturzraum / freie Fallhöhe, geeignete Verbindungsmittel und Anschlagpunkte).
PSA gegen Absturz (PSAgA) wird nur bei vorhandenem Rettungskonzept eingesetzt (Rettung aus der Höhe sichergestellt, geeignete Rettungsmittel verfügbar).
Atemschutz wird nur durch geschultes und unterwiesenes Personal benutzt (Unterweisung, Eignung und Tragezeitbegrenzung beachtet).
PSA-Bereiche gekennzeichnet: Bereiche mit Pflicht zur persönlichen Schutzausrüstung durch Gebotszeichen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet (ASR A1.3).
Augen- / Gesichtsschutz passend gewählt (EN 166: Gestell-Schutzbrille, Korbbrille, Gesichtsschutzschild).
Chemikalienschutzhandschuhe stoffspezifisch (EN ISO 374; Material und Durchbruchzeit aus dem SDB).
Atemschutz mit stoffgerechtem Filtertyp; Dichtsitz / Fit-Test, Tragezeitbegrenzung und Bartfreiheit beachtet; ausreichend O₂ (≥ 17 Vol.-%) bzw. umluftunabhängig.
Hautschutzplan nach TRGS 401 (Hautschutz – Hautreinigung – Hautpflege) vorhanden und umgesetzt.
Kontaminierte Arbeitskleidung getrennt aufbewahrt und gereinigt; nicht in Pausenräume getragen (P272).
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV berücksichtigt; bei CMR-Stoffen TRGS 905/910 beachten.
SF₆-Anlagen: O₂-Überwachung in engen Räumen (H280, erstickend); bei Zersetzungsprodukten (SOF₂, SO₂, HF) zusätzlich Atemschutz (B/E-Filter bzw. umluftunabhängig), Chemikalienschutzhandschuhe und Augen-/Gesichtsschutz.
Unterschriften & Freigabe
Die regelmäßigen Begehungen erfassen nicht alle möglicherweise vorhandenen sicherheitswidrigen Zustände und Verhaltensweisen. Die Begehungen sind eine Momentaufnahme. Sie ersetzt nicht die Verpflichtung, der ausführenden Firmen, zur Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 und zur Koordination nach DGUV Vorschrift 1 § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer.
Hinweise zum Bericht (erscheinen im Protokoll)
Die im Bericht benannten Mängel stellen den zum Begehungstermin angetroffenen Zustand dar. Sie sind unverzüglich abzustellen, da sie die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zum Teil erheblich gefährden.
Der Bericht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zum Zeitpunkt der Begehung lagen keine Brandschutzordnung, Gebäudepläne, Vorgaben der Versicherung, Gefährdungsbeurteilungen, Beauftragungen und Nachweise der Mitarbeiter, Wartungsberichte der relevanten technischen Einrichtungen, Informationen zu den verwendeten/gelagerten Gefahrstoffen oder Berechnungen der Löschmitteleinheiten vor.
Auftretende Mängel sollten generell unverzüglich der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeldet werden.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit steht Ihnen bei der Lösungsfindung für die benannten Mängel gerne jederzeit beratend zur Seite.