Ist in Ihrem Betrieb ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht? Diese Frage beantwortet sich seit dem 29. Mai 2026 anders als in den Jahren zuvor. Der Gesetzgeber hat § 22 SGB VII geändert: Die Bestellpflicht beginnt grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten, nicht mehr ab 21. Für viele Handwerks- und Mittelstandsbetriebe entfällt damit eine formale Vorgabe. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung für den Arbeitsschutz vollständig bestehen, und für Betriebe mit besonderen Gefährdungen gilt weiterhin eine Pflicht ab 21 Beschäftigten. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Schwelle für Ihren Betrieb gilt, wie Sie Beschäftigte korrekt zählen, was ein Sicherheitsbeauftragter tatsächlich leistet und warum sich die freiwillige Bestellung oft auch dann lohnt, wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind.
Sicherheitsbeauftragter Pflicht: Die neue Rechtslage seit Mai 2026
Grundlage ist § 22 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Bis Mai 2026 verlangte die Vorschrift in Verbindung mit § 20 der DGUV Vorschrift 1 einen Sicherheitsbeauftragten in jedem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Mit der Gesetzesänderung, die am 29. Mai 2026 in Kraft trat, wurde diese Schwelle angehoben.
Die neue Staffelung sieht so aus:
| Beschäftigte | Bestellpflicht |
|---|---|
| bis 20 | keine Pflicht (unverändert) |
| 21 bis 49 | nur bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit |
| 50 bis 249 | Pflicht; ein Sicherheitsbeauftragter kann genügen |
| ab 250 | Pflicht; Anzahl nach den Kriterien des § 20 DGUV Vorschrift 1 |
Wichtig für die Praxis: Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch die alte Grenze von 20 Beschäftigten. Die Berufsgenossenschaften haben angekündigt, die Vorschrift anzupassen; ein Termin wird für Dezember 2026 oder 2027 erwartet. Bis dahin gilt der Vorrang des Gesetzes. Sie müssen sich also nicht an der älteren Formulierung der Unfallverhütungsvorschrift orientieren, sondern an § 22 SGB VII.
Was „besondere Gefahren“ bei 21 bis 49 Beschäftigten bedeutet
Hier liegt die eigentliche Grauzone der Neuregelung. Der Gesetzgeber nennt keine abschließende Liste. Maßstab ist Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Wenn dort erhebliche Gefährdungen dokumentiert sind, etwa durch Absturzgefahr auf Baustellen, den Umgang mit Gefahrstoffen, schwere Maschinen oder innerbetrieblichen Transport mit Flurförderzeugen, spricht vieles dafür, dass die Bestellpflicht auch unterhalb von 50 Beschäftigten greift.
Ein Bürobetrieb mit 35 Beschäftigten wird in der Regel keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen. Ein Metallbaubetrieb oder ein Logistikunternehmen gleicher Größe sollte die Frage genau prüfen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Im Zweifel hilft die Berufsgenossenschaft weiter.
Beschäftigte richtig zählen
Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten, nicht die Zahl der Vollzeitstellen. Gezählt werden grundsätzlich alle Personen, die in Ihrem Betrieb tätig sind: Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und in der Regel auch Leiharbeitnehmer, die bei Ihnen eingesetzt werden. Ein Betrieb mit 48 Vollzeitkräften und vier Minijobbern liegt damit über der 50er-Grenze.
Saisonale Schwankungen gleichen Sie über den Begriff „regelmäßig“ aus: Entscheidend ist der Normalzustand im Jahresverlauf, nicht eine kurzfristige Spitze. Dokumentieren Sie Ihre Zählweise für den Fall einer Besichtigung.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht Ihr Betrieb?
Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten sagt das Gesetz, dass ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen kann, sofern keine besonderen Gefahren vorliegen. Ab 250 Beschäftigten greifen die fünf Kriterien aus § 20 DGUV Vorschrift 1:
- die im Betrieb bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Anzahl der Beschäftigten,
- die räumliche Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- die zeitliche Nähe (Schichtbetrieb, Außendienst),
- die fachliche Nähe (kennt der Sicherheitsbeauftragte die Tätigkeiten?).
Auch unterhalb von 250 Beschäftigten sind diese Kriterien eine gute Orientierung. Ein Betrieb mit 80 Beschäftigten an zwei Standorten im Zweischichtbetrieb ist mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten faktisch unterversorgt, auch wenn die Mindestpflicht erfüllt ist.
Aufgaben und Stellung des Sicherheitsbeauftragten
Ein Sicherheitsbeauftragter ist weder Kontrolleur noch Vorgesetzter. Er hat kein Weisungsrecht und trägt keine Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes; diese bleibt beim Unternehmer. Seine Rolle ist die eines aufmerksamen Kollegen, der Gefahren im Arbeitsalltag frühzeitig bemerkt, anspricht und Verbesserungen vorschlägt.
Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 unterstützt er den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Konkret bedeutet das:
- auf das Vorhandensein und die Benutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung achten,
- auf Gefährdungen und Mängel hinweisen,
- an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen teilnehmen,
- im Arbeitsschutzausschuss mitwirken, sofern Ihr Betrieb nach § 11 ASiG einen bilden muss (mehr als 20 Beschäftigte, mindestens vierteljährliche Sitzung).
Der Unternehmer muss dem Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit geben, diese Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen, und ihn über Ergebnisse von Besichtigungen und Unfalluntersuchungen informieren. Die Vorschrift enthält außerdem ein Benachteiligungsverbot: Wer sich als Sicherheitsbeauftragter engagiert, darf dadurch keine Nachteile erleiden.
Wer eignet sich für die Rolle?
Gute Sicherheitsbeauftragte sind erfahrene Mitarbeitende, die im Betrieb anerkannt sind und die Abläufe aus eigener Praxis kennen. Führungskräfte sind dafür weniger geeignet, weil die Rolle gerade von der kollegialen Augenhöhe lebt. Die Bestellung erfolgt schriftlich, mit Angabe des Zuständigkeitsbereichs, und sollte dem Betriebsrat, sofern vorhanden, vorgelegt werden; er hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht.
Ausbildung: Was die Qualifikation umfasst
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Ausbildung vor. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten aber die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen, soweit diese aufgrund der Betriebsart erforderlich sind. In der Praxis bieten die Berufsgenossenschaften kostenfreie Grundseminare an, allerdings oft mit Wartezeiten und festen Terminen an zentralen Standorten.
Für Betriebe, die ihre Sicherheitsbeauftragten schneller und ohne mehrtägige Abwesenheit qualifizieren wollen, sind Online-Schulungen eine praktikable Alternative. Die Inhalte entsprechen den Themen der BG-Seminare: Rechtsgrundlagen, Rolle und Grenzen der Funktion, Gefährdungen erkennen, Kommunikation mit Kollegen und Vorgesetzten, Mitwirkung bei Unterweisungen. OSafety bietet eine entsprechende Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten an, die sich zeitlich flexibel absolvieren lässt: Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten
Regelmäßige Fortbildung ist ebenfalls sinnvoll, etwa alle drei bis fünf Jahre oder wenn sich Rechtslage oder Betriebsabläufe wesentlich ändern.
Freiwillig bestellen: Warum sich das für Betriebe unter 50 lohnt
Die neue Schwelle ist eine Entlastung von Formalien, nicht von Verantwortung. Als Unternehmer bleiben Sie nach § 3 ArbSchG für Organisation und Wirksamkeit des Arbeitsschutzes verantwortlich. Wer einen Sicherheitsbeauftragten freiwillig bestellt, gewinnt einen Ansprechpartner im Betrieb, der Gefahren meldet, bevor etwas passiert, und entlastet damit die Geschäftsleitung.
Hinzu kommt der wirtschaftliche Aspekt. Jeder Arbeitsunfall kostet Ausfallzeit, Ersatzpersonal und im schlimmsten Fall Beitragszuschläge. Ein Sicherheitsbeauftragter kostet wenige Stunden im Jahr und eine einmalige Schulung. Bei einer Besichtigung durch die Aufsicht, die ab 2026 für mindestens fünf Prozent der Betriebe jährlich vorgeschrieben ist, macht es zudem einen Unterschied, ob Sie eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation vorweisen können oder nur das Minimum.
Checkliste: Sicherheitsbeauftragter im Betrieb
- Zahl der regelmäßig Beschäftigten ermitteln, inklusive Teilzeit, Azubis, Minijobber und Leiharbeitnehmer, und die Zählweise dokumentieren.
- Prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung besondere Gefahren ausweist (relevant bei 21 bis 49 Beschäftigten).
- Anzahl der Sicherheitsbeauftragten nach Standorten, Schichten und Tätigkeitsbereichen festlegen.
- Geeignete Personen auswählen: erfahren, anerkannt, keine Führungsfunktion.
- Bestellung schriftlich vornehmen, Zuständigkeitsbereich benennen, Betriebsrat beteiligen.
- Grundausbildung organisieren und Nachweis zur Unterweisungs- und Schulungsdokumentation nehmen.
- Sicherheitsbeauftragten in Begehungen, Unfallanalysen und Arbeitsschutzausschuss einbinden.
- Alle zwei bis drei Jahre prüfen, ob Beschäftigtenzahl oder Gefährdungen eine Anpassung erfordern.
Häufige Fragen
Gilt die 50er-Grenze auch, wenn die DGUV Vorschrift 1 noch 20 Beschäftigte nennt?
Ja. Das Gesetz (§ 22 SGB VII) geht der Unfallverhütungsvorschrift vor. Die DGUV hat die Anpassung der Vorschrift 1 angekündigt; bis dahin gilt die gesetzliche Schwelle von 50 Beschäftigten, bei besonderen Gefahren von 21 Beschäftigten.
Kann der Chef selbst Sicherheitsbeauftragter sein?
Rechtlich ist das nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber nicht sinnvoll. Die Funktion lebt von der kollegialen Nähe zu den Beschäftigten und davon, dass der Sicherheitsbeauftragte Mängel ohne Interessenkonflikt melden kann. Der Unternehmer bleibt ohnehin verantwortlich.
Muss ein Sicherheitsbeauftragter freigestellt werden?
Nein. Die Aufgabe wird neben der eigentlichen Tätigkeit ausgeübt. Der Unternehmer muss aber ausreichend Zeit während der Arbeitszeit einräumen, etwa für Begehungen, Schulungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Was passiert, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird, obwohl die Pflicht besteht?
Die Berufsgenossenschaft kann die Bestellung anordnen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Gravierender ist das Haftungsrisiko: Kommt es zu einem Unfall und fehlt die vorgeschriebene Organisation, wird der Unternehmer sich schwer tun, seine Sorgfalt nachzuweisen.
Fazit: Weniger Formalie, unveränderte Verantwortung
Die neue Regelung in § 22 SGB VII nimmt kleineren Betrieben eine Formalie ab, nicht die Verantwortung. Prüfen Sie Ihre Beschäftigtenzahl und Ihre Gefährdungsbeurteilung, und entscheiden Sie dann bewusst, ob Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen oder wollen. In Handwerk und Produktion ist die freiwillige Bestellung fast immer die günstigere Lösung im Vergleich zu einem einzigen vermeidbaren Unfall. Wenn Sie Ihre Sicherheitsbeauftragten zeitlich flexibel qualifizieren möchten, finden Sie das passende Angebot unter Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten. Für Fragen zur Organisation Ihres Arbeitsschutzes insgesamt erreichen Sie uns über Kontaktformular.
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